Fragen und Antworten zum Thema

Neue Kfz-Steuer und Plaketten für Reisemobile


  1. Wie wird die neue Kfz-Steuer für Reisemobile ermittelt?


    Die neue Kfz-Steuer für Reisemobile, die am 28. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wird rückwirkend zum 01. Januar 2006 erhoben. Die Besteuerung wird sich nach dem Gewicht und der Schadstoffklasse des Reisemobils richten.


    Die Steuer bemisst sich je angefangene 200 Kilogramm Gesamtmasse in Abhängigkeit von den Schadstoffklassen S4 bis S0, wobei S4 die zur Zeit für Reisemobile Beste und S0 die schlechteste Schadstoffklasse ist:


    S4

    S3 bis S1

    S0

    Bis 2000 kg

    16 €

    24 €

    40 €

    Über 2000 kg

    10 €

    10 €

    10 €

    Über 5000kg bis zu 12000 kg

    15 €

    Über 12000 kg

    25 €


    Daraus ergeben sich am Beispiel verschiedener Gesamtmassen folgende Steuersätze für Reisemobile:


    S4

    S3 bis S1

    S0

    2,8 t

    200 €

    280 €

    440 €

    3,5 t

    240 €

    320 €

    480 €

    4,6 t

    290 €

    370 €

    530 €

    7,5 t

    430 €

    510 €

    735 €

    Obergrenze

    800 €

    1000 €

    offen


    Das bedeutet für Reisemobile mit einer Gesamtmasse von 3,5 t, eine Kfz-Steuer von 240 € bei Einstufung in die Schadstoffklasse S4 und 320 € bei der Einstufung in die Schadstoffklasse S3.


  2. Woran erkenne ich welche Schadstoffklasse mein Reisemobil hat?


    Die Schadstoffklasse ergibt sich aus der Emissions-Schlüsselnummer, die für jedes Fahrzeug in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. So entspricht zum Beispiel die Schlüsselnummer 0601 der Schadstoffklasse S0, die Schlüsselnummer 0610 Schadstoffklasse S1, die Schlüsselnummer 0644 Schadstoffklasse S2, die Schlüsselnummer 0655 Schadstoffklasse S3 und die Schlüsselnummer 0680 der Schadstoffklasse S4. Diese Emissions- Schlüsselnummern sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Feld 14.1 zu finden.


    Reisemobile mit alten Kfz-Scheinen haben in Feld Nr.1 einen entsprechenden Eintrag, wobei die alte Codierung „2105“ der heutigen „06“ und die alte Codierung

    „1605“ der heutigen „04“ entspricht.


    Sämtliche Details finden sich im CIVD-Informationspapier „Schlüsselnummern – Schadstoffklassen – Plaketten“.


  3. Welche Reisemobile erfüllen die zur Zeit beste Schadstoffeinstufung?


    Aufgrund unterschiedlicher europäischer Zertifizierungsvorschriften für Pkw / leichte Nutzfahrzeuge und schwere Nutzfahrzeuge, die in Punkt 4 beschrieben sind, kommt es bei gleicher Schadstoffgruppe, z.B. EURO 4, zu unterschiedlichen Einstufungen in Schadstoffklassen gemäß deutschem Steuerrecht. Chassis, die sich schwerpunktmäßig im Segment der "3,5 Tonner" konzentrieren, werden im wesentlichen nach der Abgas-Richtlinie für PKW / leichte Nutzfahrzeuge zertifiziert. Unter den Basisfahrzeugen für Reisemobile der Saison 2007 gibt es seit August 2006 auch schon die ersten Chassis, die in der Schadstoffklasse S4 eingestuft sind. Diese sind vorwiegend im Bereich über 3,5 Tonnen angesiedelt und nach der Abgas-Richtlinie für schwere Nutzfahrzeuge zertifiziert. Fahrzeuge der Schadstoffklasse S4, sind an den Emissions-Schlüsselnummern 0635, 0680 und 0681 zu erkennen.


  4. Alle neuen Basisfahrzeuge der Reisemobilgeneration 2007 werben doch mit der Schadstoffgruppe Euro 4. Weshalb haben dann einige nicht die Schadstoffklasse S4?


    Schadstoffklassen und Schadstoffgruppen haben dieselbe Funktion – sie bewirken eine emissionsorientierte Klassifizierung/Eingruppierung von allen Kraftfahrzeugen. Sie beruhen jedoch auf unterschiedlichen Richtlinien zur Homologation der Emissionen. Reisemobile, die nach der Richtlinie 70/220/EWG für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge zertifiziert sind, werden im deutschen Steuerrecht in die jeweils niedrigere Schadstoffklasse abgestuft (zum Beispiel S4 nach S3, S3 nach S2 usw.).


    Die Richtlinie 2005/55/EG (Neufassung der Richtlinie 88/77/EWG) für schwere Nutzfahrzeuge sieht diese Abstufung innerhalb der Schadstoffgruppen nicht vor. Die Art der Homologation, d. h. nach welcher Richtlinie das Abgasverhalten geprüft wird, ist abhängig von der technischen und konzeptionellen Auslegung des Basisfahrzeuges.


    Die Differenz ( S3 – S4 ) bei der Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei den 3,5 Tonnen Reisemobilen lediglich 80 € jährlich.


    Darüber hinaus sind Schadstoffklassen und –gruppen in unterschiedlichen Gesetzen verankert. Die Schadstoffklassen werden über die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Schadstoffgruppen hingegen über das Bundesimmissionsschutzgesetz definiert. Die Schadstoffklassen regeln daher den Kfz-Steuersatz, die Schadstoffgruppen definieren die Plakette, die auf Grundlage der Kennzeichnungsverordnung ab 1. März 2007 erworben werden kann.


  5. Wie wirkt sich die Kennzeichnungsverordnung auf Kraftfahrzeuge aus?


    Auswirkungen wären – wie bei betroffenen Pkw und Lkw ebenso – Fahrverbote in sogenannten Umweltzonen für Reisemobile ohne Plakette. Viele Städte und Kommunen arbeiten diese lokalen Umweltzonen gerade aus. Die Vorschläge variieren von nur einem kleinen Straßenring (Frankfurt), bis hin zur „Absperrung“ einer gesamten Region (Ruhrgebiet). Fahrverbote sind bisher verschärft für alle Fahrzeuge ohne Plakette angedacht.


    Zur Zeit ist nicht klar, ob und in welchem Umfang Umweltzonen noch im Jahr 2007 eingerichtet werden. Fakt ist, dass ca. 8,5 Millionen Kraftfahrzeuge in Deutschland keine Plakette erhalten werden. Eine Nachrüstung, wie z. T. bei Pkw prinzipiell möglich, wird bei den in Frage kommenden Reisemobilen aus technischen Gründen höchstwahrscheinlich nicht angeboten werden können.


    Die enorme Tragweite der Kennzeichnungsverordnung wurde mittlerweile von den Städten und Kommunen erkannt. So ist damit zu rechnen, dass viele Städte die Einführung von Umweltzonen und damit verbundene Fahrverbote auf den Beginn 2008 verschieben werden.


  6. Werden alle Reisemobile der Saison 2007 gemäß der Kennzeichnungsverordnung in den zu erwartenden Umweltzonen freie Fahrt haben?


    Die zum 1. März 2007 in Kraft tretende Kennzeichnungsverordnung, die die Luftqualität in besonders feinstaubgefährdeten Gebieten verbessern soll, kann erhebliche Auswirkungen auf rund die Hälfte des Reisemobilbestandes haben. Dies sind vor allem Reisemobile mit den Emissionseinstufungen Euro 1/I und schlechter, die keine Plakette erhalten werden. Mit einer Plakette gekennzeichnet und somit für den Verkehr in Umweltzonen zugelassen, werden alle Reisemobile ab einer Emissionseinstufung von EURO 2/II und besser. Die Kennzeichnung erfolgt durch drei Plaketten (grün, gelb und rot) und auch die Umweltzonen werden an den jeweiligen Straßen durch Schilder ausgewiesen. Alle Reisemobile der Saison 2007 mit der Emissionseinstufung Euro 4/IV werden eine grüne Plakette erhalten und somit in den ab 2008 zu erwartenden Umweltzonen freie Fahrt haben.


  7. Was tut die Caravaningbranche, um die Auswirkung der Fahrverbote auf Reisemobile zu begrenzen?


Ausnahmen können von den lokalen Behörden in jeder Umweltzone ausgesprochen werden. Der CIVD versucht derzeit, eine reisemobilfreundliche Lösung zu bewirken. Zusammen mit den Verbänden ADAC, dem Deutschen Tourismusverband DTV, dem Caravaning Handelsverband DCHV und dem Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland BVCD wird eine gemeinsame Branchenposition abgestimmt und diese gegenüber den Städten, Kommunen und Regierungspräsidien vertreten.


Der CIVD-Entwurf für ein Positionspapier kann unter www.civd.de eingesehen werden.


image

Schlüsselnummern - Schadstoffklassen - Plaketten


Nutzfahrzeuge


Emissions-Schlüsselnummer Klartextangabe Schadstoff- Geräusch-

5. und 6. Stelle zu 1 *) zu 1. sowie ggf. zu 33 *) klasse klasse (letzten beiden Ziffern dieser Spalte) oder nach Anlage XIV §48 StVZO

oder Feld 14 sowie ggf. zu 22 **) die 4 Ziffern

in Feld 14.1 **) (wie in dieser Spalte)

Personenkraftwagen


Emissions-Schlüsselnummer Klartextangabe Entsprechen der

5. und 6. Stelle zu 1 *) zu 1. sowie ggf. zu 33 *) Emissionseinstufung (letzten beiden Ziffern dieser Spalte) oder Pkw-Euro

oder Feld 14 sowie ggf. zu 22 **)

die 4 Ziffern in Feld 14.1 **)

(wie in dieser Spalte)

0403 bzw. 9991 SCHADSTOFFARM E

0404 bzw. 9991 BED.SCHADST.ARM C/XXV

0405 BEDINGT SCHADSTOFFARM A

0406 ANL:XXIV A

0407 BEDINGT SCHADSTOFFARM B

0408 ANL.XXIV B

0409 bzw. 9991 BEDINGT SCHADSTOFFARM C

0410 bzw. 9992 ANL.XXIV C

0417 93/59/EWG,ANH.I 8.3

0601 GKL:G1 (keine) G 1

0602 GKL:G1 OEST (keine) G 1

0401 SCHADSTOFFARM Euro 1

0402 BED.SCHADST.ARM C/XXIII Euro 1

0610 SKL:S1 S 1 (keine)

0611 SKL:S1,GKL:G1 S 1 G 1

0612 SKL:S1,GKL:G1 OEST S 1 G 1

0630 93/59/EWG I S 1 (keine)

0631 93/59/EWGI,GKL:G1 S 1 G 1

0418 S-ARM:93/59/EWG I Euro 1

0421 S-ARM E2,G:92/97/EWG Euro 1

0422 S-ARM:93/59/I,G:92/97 Euro 1

0414 SCHADSTOFFARM E2 Euro 1

0434 SCHADSTOFFARM E2;5L Euro 1

0440 SCHADSTOFFARM E2;3L Euro 1

0477 SCHADSTOFFARM E2/NACHG.

0411 SCHADSTOFFARM E1 Euro 1

0412 BES.SCHADST.ARM 0,08 Euro 1

0413 BES.SCHADST.ARM E1 0,08 Euro 1

0416 SCHADSTOFFARM E2,8.1 Euro 1

0632 93/59/I,GKL:G1 OEST S 1 G 1

0640 93/59/EWG II S 1 (keine)

0641 93/59/II,GKL:G1 S 1 G 1

0419 S:93/59/EWG II

0423 S:93/59/II,G:92/97/EWG

0642 93/59/II,GKL:G1 OEST S 1 G 1


0428 96/69/EG II Euro 1

0643

96/69/EG II S 1 G 1

0650 93/59/EWG III S 1 (keine)

0651 93/59/III,GKL:G1 S 1 G 1

0420 S:93/59/EWG III

0424 S:93/59/III,G:92/97/EWG

0652 93/59/III,GKL:G1 OEST S 1 G 1


0429 96/69/EG III Euro 1

0653

96/69/EG III S 1 G 1

0620

0621

SKL:S2 S 2 (keine)

SKL:S2,GKL:G1 S 2 G 1


0471 91/542/EWG,B Euro 2


0427 96/69/EG I Euro 2

0622

0633

SKL:S2,GKL:G1 OEST S 2 G 1

96/69/EG I S 2 G 1

0644

98/69/EG II;A S 2 G 1

0449 98/69/EG II;A Euro 2

0450 98/69/EG II;A;5L Euro 2

0654

98/69/EG III; A S 2 G 1

0451 98/69/EG III;A Euro 2

0452 98/69/EG III;A;5L Euro 2

0660

94/12/EG(M) S 2 (keine)

0661

94/12/EG(M),GKL:G1 S 2 G 1

0425 SCHADSTOFFARM EURO 2 Euro 2

0426 S-ARM EURO 2"; G:92/97 Euro 2

0435 SCHADSTOFFARM EURO2;5L Euro 2

0441 SCHADSTOFFARM EURO2;3L Euro 2


Nutzfahrzeuge


Emissions-Schlüsselnummer

5. und 6. Stelle zu 1 *) (letzten beiden Ziffern dieser Spalte)

oder die 4 Ziffern

in Feld 14.1 **) (wie in dieser Spalte)


Klartextangabe

zu 1. sowie ggf. zu 33 *) oder

Feld 14 sowie ggf. zu 22 **)


Schadstoff- Geräusch-

klasse klasse

nach Anlage XIV §48 StVZO

Personenkraftwagen


Emissions-Schlüsselnummer

5. und 6. Stelle zu 1 *) (letzten beiden Ziffern dieser Spalte)

oder die 4 Ziffern

in Feld 14.1 **) (wie in dieser Spalte)


F


Klartextangabe

zu 1. sowie ggf. zu 33 *) oder

eld 14 sowie ggf. zu 22 **)


Entsprechen der Emissionseinstufung Pkw-Euro

0634

98/69/EG I;A

S 3

G 1

0447

98/69/EG I;A

Euro 3

0448

98/69/EGI;A;5L

Euro 3

0444

EURO 3

Euro 3

0445

EURO 3:5L

Euro 3

0446

EURO 3;3L

Euro 3

0430

SCHADSTOFFARM D3

Euro 3

0431

SCHADSTOFFARM D3I

Euro 3

0436

SCHADSTOFFARM D3;5L

Euro 3

0437

SCHADSTOFFARM D3I;5L

Euro 3

0442

SCHADSTOFFARM D3;3L

Euro 3

0645

98/69/EG II;B

S 3

G 1

0467

98/69/EG II;B

Euro 3

0468

98/69/EG II;B;5L

Euro 3

0655

98/69/EG III; B

S 3

G 1

0469

98/69/EG III;B

Euro 3

0470

98/69/EG III;B;5L

Euro 3

0670

1999/96/EG;A

S 3

(keine)


0472


1999/96/EG;A


Euro 3

0671

1999/96/EG;A,GKL:G1

S 3

G 1

0635

98/69/EG I;B

S 4

G 1

0465

98/69/EG I;B

Euro 4

0466

98/69/EG I;B;5L

Euro 4

0462

EURO 4

Euro 4

0463

EURO 4;5L

Euro 4

0464

EURO 4;3L

Euro 4

0432

SCHADSTOFFARM D4

Euro 4

0433

SCHADSTOFFARM D4I

Euro 4

0438

SCHADSTOFFARM D4;5L

Euro 4

0439

SCHADSTOFFARM D4I;5L

Euro 4

0443

SCHADSTOFFARM D4;3L

Euro 4

0453

EURO 3 UND D4

Euro 4

0454

EURO 3;5L UND D4

Euro 4

0455

EURO 3;3L UND D4

Euro 4

0456

98/69/EG I;A UND D4I

Euro 4

0457

98/69/EG I;A;5L UND D4I

Euro 4

0458

98/69/EG II;A UND D4I

Euro 4

0459

98/69/EG II;A;5L UND D4I

Euro 4

0460

98/69/EG III;A UND D4I

Euro 4

0461

98/69/EG III;5L UND D4I

Euro 4

0680

1999/96/EG;B1

S 4

(keine)


0473


1999/96/EG;B1

0681

1999/96/EG;B1,GKL:G1

S 4

G 1


0474 1999/96/EG;B2

0683

1999/96/EG;B2

S 5

(keine)

0684

1999/96/EG;B2,GKL:G1

S 5

G 1


0475 1999/96/EG;C;EEV

0690

1999/96/EG;C;EEV

EEV

(keine)

0691

1999/96/EG;C;EEV,GKL:G1

EEV

G 1

0088

EMISSIONSKL.NICHT BEK.

(keine)

(keine)


0088


EMISSIONSKL.NICHT BEK


keine

*) alter Kfz-Schein

**) Zulassungsbescheinigung Teil I seit Oktober 2005

1) = PKW mit einem Hubraum von mehr als 2000 cm 3 ( sofern Schl.Nr. vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen worden ist )

2) = PKW für die mit Herstellerbescheinigung zusätzlich sog. Euro-1-Abgasnieveau nachgewiesen wird

3) = G-Kat-Fz (sofern sie vor dem 26. Juli 1995 damit ausgerüstet worden sind )

4) = Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem

1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.